Die Bundesregierung senkt mit der Novelle der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) die
Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Vor allem neue
Holzfeuerungen, aber auch alte Kamin- und Kachelöfen müssen künftig sauberer
verbrennen:
Für bestehende Heizungsanlagen und Einzelöfen muss
bis 31.12.2012 die Einhaltung der neuen Grenzwerte nachgewiesen werden. Dies
geschieht bei Einzelöfen über einen Herstellernachweis oder eine Messung durch
den Schornsteinfeger. Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, ist der
Einzelofen nach einer Übergangsfrist nachzurüsten bzw. außer Betrieb zu nehmen.
Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Alter des Ofens. Einzelöfen die
beispielsweise vor 1975 errichtet wurden, müssen bis 2015 nachgerüstet werden.
Von der Nachrüstung bzw. vom Austausch ausgenommen
sind Grundöfen, offene Kamine, Herde, Badeöfen, Öfen, die vor 1950 errichtet
wurden sowie Öfen, die nicht als Zusatzheizungen sondern als einzige Öfen zur
Beheizung eingesetzt werden.
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