Beim Sanieren ist es wichtig das jeweilige Gebäude individuell und ganzheitlich zu betrachten. Auch bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen sollte immer das gesamte Gebäude mitgedacht werden, um Optionen für weitere Sanierungsmaßnahmen in Zukunft nicht zu verbauen. Um möglichst ganzheitlich zu planen, empfiehlt sich eine professionelle Energieberatung und damit verbundene attraktiven Förderangebote.

Das erwartet Sie auf dieser Seite

Der individuelle Sanierungsfahrplan: selbst gefördert und mehr Förderung beim anschließenden Sanieren

Im Rahmen einer Energieberatung wird in der Regel ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt. Dieser zeigt einen Weg für die sinnvolle, schrittweise Sanierung eines Bestandsgebäudes auf. Im iSFP sind einzelne Sanierungen zu Maßnahmenpaketen zusammengefasst, passend zum Gebäude und den Rahmenbedingungen der Sanierungswilligen. Sie können nacheinander und mit zeitlichem Abstand voneinander umgesetzt werden. 

Werden im iSFP beschriebene Einzelmaßnahmen umgesetzt, können die Eigentümerinnen und Eigentümer mit dem sogenannten iSFP-Bonus, zusätzlich zur regulären Förderung, nochmals bis zu 2,5 Prozent Förderung erhalten. Der Heizungs- und Fenstertausch sind hier ausgenommen.

Der iSFP für Ein- oder Zweifamilienhäuser wird vom Bund mit 50 Prozent und maximal 650 Euro gefördert, der iSFP für Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten mit maximal 850 Euro. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich einen einmaligen Zuschuss von bis zu 250 Euro, wenn der Beratungsbericht in der Eigentümerversammlung erläutert wird. Der Förderantrag dafür wird im Portal der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) entweder direkt von Ihnen selbst oder von bevollmächtigten Energieberatenden gestellt. 

Überblick über die BEG-Förderung

Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden am 17. Juli 2026 neue Förderkonditionen beschlossen.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert mit Investitionszuschüssen energetische Einzelmaßnahmen sowie die Sanierung zum Effizienzhaus.

  • Einzelmaßnahmen umfassen sowohl den Heizungstausch als auch verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz. Zu letzterem gehören neben Maßnahmen an der Gebäudehülle, auch solche rund um Anlagentechnik, wie beispielsweise Lüftungsanlagen, sowie die Heizungsoptimierung. Die Fördersätze unterscheiden sich je nach Maßnahme. In der Regel sind sie miteinander kombinierbar – können aber nicht kumuliert werden. Das bedeutet jede Maßnahme kann im Rahmen der BEG nur einmal gefördert werden.
  • Sanierungen zum Effizienzhaus umfassen mehrere Einzelmaßnahmen, die in einem Zug durchgeführt werden, mit dem Ziel einen sogenannten Effizienzhausstandard zu erreichen. Die Förderhöhe hängt davon ab, welcher Standard erreicht wird.
  • Die Zuschüsse berechnen sich grundsätzlich aus den tatsächlich angefallen Ausgaben. Wenn nicht alle Positionen auf den Rechnungen gefördert werden, reduzieren sich die sogenannten förderfähigen Ausgaben um diese Positionen. Die förderfähigen Ausgaben können also kleiner sein als der Rechnungsbetrag. Den Zuschuss kann man ermitteln, indem man den Betrag der förderfähigen Ausgaben mit dem Fördersatz – also dem Prozentsatz, wie viel gefördert wird – multipliziert. Der Zuschuss erhält man entweder indem er nach dem Abschluss der Maßnahme aufs Bankkonto ausgezahlt wird oder als Tilgungszuschuss, also als Teil eines Kredits, den man nicht zurückzahlen muss. 
    Die maximale Höhe der förderfähigen Ausgaben ist begrenzt und hängt von der Anzahl der Wohneinheiten und der Maßnahme selbst ab, sowie davon, ob ein Sanierungsfahrplan vorliegt. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Betrag, wird nur bis zu dieser Grenze gefördert.
  • Anträge für Effizienzmaßnahmen, wie die Dämmung der Gebäudehülle oder den Fenstertausch sowie Heizungsoptimierung und dem Einbau von Lüftungsanlagen können Eigentümerinnen und Eigentümer bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) stellen, Anträge für die Heizungsförderung in der Regel bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) .

Alternativ zur BEG-Förderung können Sie Ihre Sanierungsmaßnahmen auch über die Steuer fördern lassen

BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung im Detail

Bei Einzelmaßnahmen gelten verschiedene Fördersätze, je nach Art der Maßnahme. Dabei wird zwischen Effizienzmaßnahmen und dem Heizungstausch unterschieden. Es gibt jeweils eine Grundförderung sowie verschiedene Boni. Haushalte mit geringerem Einkommen und energetisch besonders schlechte Gebäude können höhere Förderungen erhalten. 

Effizienzmaßnahmen, Heizungsoptimierung (Effizienzverbesserung) und Anlagentechnik (ohne Heizung)

  • Neben Maßnahmen an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Dachsanierungen, Fassadendämmung oder Fenstertausch werden auch Niedertemperaturheizkörper, der hydraulische Abgleich oder Lüftungsanlagen gefördert.
  • Für diese Maßnahmen gibt es zunächst eine Grundförderung von 15 Prozent. Wird die Gebäudehülle gedämmt, Fenster getauscht, eine Lüftungsanlage verbaut oder die Heizung optimiert und liegt ein iSFP vor, greift ab einer bestimmten Ausgabenhöhe der Sanierungsfahrpan-Bonus (iSFP-Bonus). Den Bonus von 5 Prozentpunkten gibt es ab 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus und wird auch nur auf jeden Euro über diesem Betrag angerechnet. Dadurch sind rechnerisch maximal 2,5 Prozentpunkte mehr Förderung möglich. Die Einzelmaßnahmen können über mehrere, aufeinanderfolgende Jahre hinwegbeantragt werden, jedoch müssen für den Erhalt in jedem Antrag mindestens die 30.000 Euro überschritten werden. Je mehr Wohneinheiten im Gebäude sind, desto höher ist der Mindestbetrag.
  • Für alle Sanierungsmaßnahmen können also inklusive iSFP-Bonus rechnerisch bis zu 17,5 Prozent Förderung in Anspruch genommen werden.
  • Ab dem 1. Quartal 2027 wird ein Worst-Performing-Building-Bonus (WPB-Bonus) über 5 Prozentpunkte eingeführt, der die Sanierung besonders schlechter und alter, unsanierter Gebäude zusätzlich fördert. Dies betrifft jedoch nur Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fenstertausch ausgeschlossen). Damit sind dann rechnerisch maximal 22,5 Prozent Förderung möglich und für Fenster, Anlagentechnik (ohne Heizung) und Heizungsoptimierung 17,5 Prozent.
  • Für Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsoptimierung und Anlagentechnik stehen für die erste Wohneinheit 30.000 Euro förderfähige Ausgaben zur Verfügung. Für jede weitere Wohneinheit fallen die förderfähigen Ausgaben niedriger aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten sind es jeweils 8.000 Euro. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor, erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste sind es 30.000 Euro und ab der siebten 15.000 Euro.
  • Auch Materialkosten werden gefördert, wenn Sanierungsmaßnahmen in Eigenleistungen umgesetzt werden, wie beispielsweise die Dämmung der Kellerdecke.

Um die Förderung zu erhalten, ist eine Prüfung und Begleitung der Sanierung durch eine Energieberaterin bzw. einen Energieberater erforderlich. Die sogenannte Fachplanung und Baubegleitung werden mit bis zu 50 Prozent gefördert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern liegen die maximal förderfähigen Ausgaben für die Baubegleitung bei bis zu 5.000 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern liegt der Maximalbetrag für die förderfähigen Ausgaben zwischen 6.000 Euro und 20.000 Euro (2.000 Euro pro Wohneinheit).

Heizungstausch

  • Beim Heizungstausch wird der Einbau von Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien , wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Solarthermie, gefördert. Neben Einzellösungen wird auch der Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze sowie die Errichtung und Erweiterung von Gebäudenetzen gefördert. Ein hydraulischer Abgleich der neuen Heizung nach Verfahren B ist Voraussetzung für die Förderung.
  • Für den Heizungstausch gibt es zunächst eine Grundförderung von 30 Prozent für alle förderfähigen Heizungsarten. Ab dem 1. Quartal 2027 wird sie für Wärmepumpen auf 15 Prozent abgesenkt.
  • Zeitgleich wird ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus der EU eingeführt. Dieser liegt ebenfalls bei 15 Prozent, sodass für alle, die europäische Wärmepumpen wählen, die Förderhöhe effektiv gleichbleibt.
  • Der Fördersatz kann durch den Klimageschwindigkeits-Bonus erhöht werden. Dieser liegt aktuell bei 16 Prozent, sinkt aber halbjährig um vier Prozentpunkte ab, erstmalig zum 1. Februar 2027. Den Bonus gibt es, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ausgetauscht wird oder beim Ersatz einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Der Bonus ist nur für selbstgenutztes Eigentum vorgesehen, Vermieterinnen und Vermieter können ihn nicht nutzen.
  • Den Einkommens-Bonus von max. 40 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von bis zu 30.000 Euro pro Jahr. 30 Prozent gibt es bei einem Einkommen von bis zu 40.000 € und 10 Prozent bei bis zu 50.000 €. Zudem reduziert ein minderjähriges, im Haushalt lebendes Kind das anzurechnende Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
  • Die maximalen förderfähigen Ausgaben liegen beim Heizungstausch für die erste Wohneinheit bei 28.000 Euro. Für jede weitere Wohneinheit fallen die förderfähigen Kosten niedriger aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es noch jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten sind es jeweils 8.000 Euro. Die Höchstgrenze sinkt in den kommenden Jahren, jedoch nur für die erste Wohneinheit. Die 28.000 Euro werden halbjährlich um 750 Euro reduziert, erstmalig zum 1 Februar 2027, so lange bis sie im August 2030 auf 22.000 Euro gesunken sind.
  • Im Zuge des Heizungstauschs wird die Energieberatung nicht gefördert.

Ergänzungskredit

Für Einzelmaßnahmen gibt es ergänzend zur Förderung ein zinsvergünstigtes Kreditangebot. Für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr wird ein zusätzlichen Zinsvorteil von 2,5 Prozent gewährt. Die Kredithöhe beträgt bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit.

Wie läuft die Beantragung ab?

Förderung Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung

  1. Angebote einholen und Energie-Effizienz-Experte (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB) beauftragen.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten sowie eine auflösende oder aufschiebende Bedingung. Das heißt, der Vertrag wird erst dann wirksam, wenn die Förderung bewilligt wird, oder wird automatisch rückgängig gemacht, wenn die Förderung abgelehnt wird. 
    (für Kommunen gibt es hier Ausnahmen, siehe auch Förderübersicht der KEA-BW)
  3. Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
  4. Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
  5. Die Effizienzmaßnahme umsetzen. Hinweis: Mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
  6. Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Experten (EEE) bzw.
  7. Fachunternehmen erstellen lassen.
  8. Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.
  9. Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.

 Förderung Heizungstausch

  1. An Heizungsfachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) von diesem oder einer Energieberaterin oder einem Energieberater erstellen lassen.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten sowie eine auflösende oder aufschiebende Bedingung. Das heißt, der Vertrag wird erst dann wirksam, wenn die Förderung bewilligt wird, oder wird automatisch rückgängig gemacht, wenn die Förderung abgelehnt wird. (für Kommunen gibt es hier Ausnahmen, siehe auch Förderübersicht der KEA-BW)
  3. Im Kundenportal der KfW „Meine KfW“ registrieren, Zuschuss beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten.
  4. Nach Erhalt der Zuschusszusage den Heizungstausch umsetzen. Hinweis: Mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen.
  6. Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.

Die BEG-Effizienzhaus-Förderungen im Detail

Die BEG-Förderung für Effizienzhäuser umfasst die zukunftsfähigen energetischen Effizienzniveaus 40 EE, 55 EE, 70 EE und 85 EE, die über dem gesetzlichen Mindeststandard liegen, sowie den Effizienzhausstandard „Denkmal EE“. Sie werden mit Tilgungszuschüssen von bis zu 40 Prozent gefördert.

Für den Effizienzhausstandard 40 EE gibt es zunächst eine Grundförderung von 10 Prozent, für 55 EE und Denkmal EE 5 Prozent. 

Den „Worst-Performing-Building“-Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten gibt es zusätzlich für Häuser, die vor der Sanierung auf einem schlechten energetischen Niveau sind und auf ein Effizienzhaus 40 EE, 55 EE bzw. 70 EE saniert werden. 

Neben dem „Worst-Performing-Building“-Bonus kann noch ein sogenannter NH-Bonus geltend gemacht werden, für alle Gebäude die nach QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) zertifiziert werden. Alternativ zur QNG kann ab Anfang 2027 eine Lebenszyklusbetrachtung erfolgen. Voraussetzung für den Bonus ist eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. 

Zudem gibt es noch einen „Serielle-Sanierung“-Bonus von bis zu 15 Prozent, der für schnelle Sanierungen mit abseits der Baustelle vorgefertigten Elementen für Fassade und Dach. Effizienzhäuser 40 EE und 55 EE erhalten 15 Prozent, 70 EE fünf Prozent. Die maximalen förderfähigen Ausgaben für eine Sanierung zum Effizienzhaus liegen bei 150.000 Euro pro Wohneinheit. 

Neben dem Tilgungszuschuss gibt es einen zinsverbilligten Kredit, der einen Zinsvorteil gegenüber dem Kredit bei der Hausbank bietet. 

Auch hier muss ebenfalls eine Energieberaterin oder ein Energieberater eingebunden werden. Die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder -Experten bekommen Sie mit bis zu 50 Prozent gefördert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern liegen die maximal förderfähigen Ausgaben bei bis zu 10.000 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern liegt der Maximalbetrag für die förderfähigen Ausgaben zwischen 8.000 Euro und 40.000 Euro (4.000 Euro pro Wohneinheit).

Weitere Fördermöglichkeiten

Günstige Kredite für Familien, die energetisch schlechte Gebäude kaufen und sanieren (KfW-Programm 308 „Jung kauft Alt“)

Neben der BEG-Förderung kann auch das Programm „Jung kauft Alt“ bei energetischen Sanierungen unterstützen, wenn eine Familie plant, ein altes Haus zu erwerben. Diese Förderung ist mit den oben beschriebenen Förderprogrammen kombinierbar.

Es handelt sich dabei um einen verbilligten Kredit in Höhe von 100.000 Euro (bei einem Kind) bis 150.000 Euro (bei drei und mehr Kindern). Beantragt wird er bei der eigenen Bank.

Es bestehen jedoch einige Voraussetzungen:

  • Mindestens ein Kind unter 18 Jahren
  • Noch kein Wohneigentum in Deutschland
  • Es wird ein Haus der Effizienzklassen F, G oder H gekauft.
  • Dieses Haus wird nach der Sanierung selbst bewohnt und innerhalb von viereinhalb Jahren zu einem Effizienzhaus 70 EE saniert. „EE“ bedeutet, dass 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird.
  • Das zu versteuernde Haushaltseinkommen bei einem Kind darf maximal 90.000 Euro betragen, bei zwei Kindern maximal 100.000 Euro und für jedes weitere Kind noch 10.000 Euro mehr betragen. Herangezogen wird dabei das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres. Wer 2024 einen Antrag stellt, muss sich also auf den Durchschnitt der Jahre 2022 und 2021 beziehen.
  • Es darf nicht bereits eine Förderung durch die KfW-Programme 424, 300 oder 308 gegeben haben (z. B. Baukindergeld).

(Stand: Juli 2026, alle Angaben ohne Gewähr)


Chat Button Chat Button