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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Etagenheizungen und Einzelöfen in Mehrfamilienhäusern gibt es beim Heizungstausch Besonderheiten zu beachten.
  • Ist eine Heizung defekt, müssen Sie diese durch eine Heizung ersetzen, die zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
  • Die Vorteile der Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien sind groß. So wird etwa die steigende CO2-Bepreisung fossile Energien teurer machen.
  • Zudem profitieren Eigentümerinnen und Eigentümer von Förderungen.

Worum geht es bei der gesetzlichen Regelung zum Heizungstausch?

Am 01.01.2024 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) novelliert. Das Gesetz regelt seitdem auch die Erneuerung von Heizungsanlagen.

Ist eine Heizung defekt, muss diese durch eine Heizung ersetzt werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird. Die Regelung gilt auch für Etagenheizungen und Einzelöfen in Mehrfamilienhäusern.

Welche Fristen gelten für Sie?

Prüfen Sie zuerst, ab wann das GEG in Ihrer Stadt oder Kommune vollumfänglich wirksam ist, wann also GEG-Stichtag ist:

  • Die Stadt, in der sich Ihre Immobilie befindet, hat mehr als 100.000 Einwohnende: 30.06.2026
  • Die Stadt oder Kommune, in der sich Ihre Immobilie befindet, hat weniger oder genau 100.000 Einwohnende: 30.06.2028
  • Oder früher, wenn in Ihrer Kommune oder Stadt ein rechtlich verbindlicher Beschluss durch den Gemeinderat existiert – ergänzend zur kommunalen Wärmeplanung

Informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrer Gemeinde, ob es einen solchen Beschluss zur Wärmeplanung gibt. Vor dem GEG-Stichtag gelten Übergangsregelungen.

Was gilt, wenn die Heizung vor dem GEG-Stichtag getauscht wird?

Sie können die Heizung sofort durch eine Heizung Ihrer Wahl ersetzen. Fällt die Wahl auf eine Öl- oder Gasheizung, müssen Sie vor dem Einbau ein Beratungsgespräch mit Fachleuten führen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass der Anteil erneuerbarer Energien, mit dem die Heizung betrieben wird, ab 2029 schrittweise steigt. 2029 muss der Anteil mindestens 15 Prozent betragen, 2035 mindestens 30 Prozent. 2040 muss er mindestens 60 Prozent betragen und 2045 100 Prozent.

Was gilt, wenn Sie die Heizung nach dem GEG-Stichtag tauschen?

Geht eine Etagen- oder Einzelheizung nach dem GEG-Stichtag kaputt, beginnt eine Frist, in der Sie als Wohnungseigentümer entscheiden müssen, wie das gesamte Gebäude zukünftig beheizt wird.

Diese Möglichkeiten haben Sie, wenn eine Heizung kaputt geht

  • Austausch der defekten Etagen- oder Einzelheizung übergangsweise durch eine fossile Heizung (neu, gebraucht oder gemietet)
  • Austausch der defekten Etagen- oder Einzelheizung durch eine dezentrale Heizung, die bereits den geforderten Anteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien erfüllt
  • Anschluss an die im Haus befindliche Zentralheizung, auch wenn diese aktuell noch mit Öl oder Gas betrieben wird

In jedem Fall beginnt eine Frist von fünf Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen Sie als Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft entscheiden:

  • Soll das Gebäude zukünftig weiterhin mit Einzel- und Etagenheizungen versorgt werden, also dezentral, oder zentral?

Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, muss eine Zentralheizung eingebaut werden.

Welche Verpflichtungen gelten bei dezentralen im Unterschied zu zentralen Heizungen?

Was gilt, wenn Sie sich für eine dezentrale Heizung entscheiden?

Soll das Gebäude weiterhin dezentral beheizt werden, müssen alle Heizungen, die nach Ablauf der Fünfjahresfrist ausgetauscht werden, unmittelbar die 65-Prozent-Anforderung erfüllen. 

Wohnungseigentümer, deren Heizungen innerhalb von fünf Jahren ausgetauscht wurden und die ihre Heizung nicht sofort auf eine Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien oder mehr umgestellt haben, erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die Anforderung des GEG zu erfüllen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine alte, funktionierende Heizung auszutauschen. Nur Zwischenlösungen müssen umgerüstet werden.

Was gilt, wenn Sie sich für eine zentrale Heizung entscheiden?

Nach der Entscheidung für eine Zentralheizung bleiben acht Jahre für die Umsetzung. Sie muss also spätestens 13 Jahre nach dem ersten Heizungstausch installiert sein. Wohnungen, deren Heizung nach Fertigstellung der Zentralheizung ausfällt, müssen direkt an die Zentralheizung angeschlossen werden. 

Alle Eigentümer, deren Heizung vor Fertigstellung der Zentralheizung kaputt gegangen ist und deren Heizungen nicht zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, haben ein weiteres Jahr Zeit, um sich nach Fertigstellung der Zentralheizung an diese anzuschließen. 

Auch Mischformen zwischen zentralen und dezentralen Heizungen sind möglich. Somit gelten für Wohnungen unterschiedliche Fristen – je nachdem, ob sie dezentral beheizt oder an eine Zentralheizung angeschlossen werden.

Umfangreiche Informationen bietet unser Merkblatt

Die wichtigsten Informationen über Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen finden Sie kompakt zusammengefasst im Merkblatt „Heizungstausch in Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen und Einzelöfen“.