Ist eine Heizung defekt, müssen Sie diese durch eine Heizung ersetzen, die ab dem GEG-Stichtag zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energien betrieben wird. Bei Etagenheizungen und Einzelöfen in Mehrfamilienhäusern gibt es beim Heizungstausch Besonderheiten zu beachten.
Das Wichtigste in Kürze
Worum geht es bei der gesetzlichen Regelung zum Heizungstausch?
Welche Fristen gelten für Sie?
Was gilt, wenn die Heizung vor dem GEG-Stichtag getauscht wird?
Was gilt, wenn Sie die Heizung nach dem GEG-Stichtag tausche?
Welche Verpflichtungen gelten bei dezentralen im Unterschied zu zentralen Heizungen?
Umfangreiche Informationen bietet unser Merkblatt
Am 01.01.2024 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) novelliert. Das Gesetz regelt seitdem auch die Erneuerung von Heizungsanlagen.
Ist eine Heizung defekt, muss diese durch eine Heizung ersetzt werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird. Die Regelung gilt auch für Etagenheizungen und Einzelöfen in Mehrfamilienhäusern.
Prüfen Sie zuerst, ab wann das GEG in Ihrer Stadt oder Kommune vollumfänglich wirksam ist, wann also GEG-Stichtag ist:
Informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrer Gemeinde, ob es einen solchen Beschluss zur Wärmeplanung gibt. Vor dem GEG-Stichtag gelten Übergangsregelungen.
Sie können die Heizung sofort durch eine Heizung Ihrer Wahl ersetzen. Fällt die Wahl auf eine Öl- oder Gasheizung, müssen Sie vor dem Einbau ein Beratungsgespräch mit Fachleuten führen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass der Anteil erneuerbarer Energien, mit dem die Heizung betrieben wird, ab 2029 schrittweise steigt. 2029 muss der Anteil mindestens 15 Prozent betragen, 2035 mindestens 30 Prozent. 2040 muss er mindestens 60 Prozent betragen und 2045 100 Prozent.
Geht eine Etagen- oder Einzelheizung nach dem GEG-Stichtag kaputt, beginnt eine Frist, in der Sie als Wohnungseigentümer entscheiden müssen, wie das gesamte Gebäude zukünftig beheizt wird.
In jedem Fall beginnt eine Frist von fünf Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen Sie als Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft entscheiden:
Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, muss eine Zentralheizung eingebaut werden.
Soll das Gebäude weiterhin dezentral beheizt werden, müssen alle Heizungen, die nach Ablauf der Fünfjahresfrist ausgetauscht werden, unmittelbar die 65-Prozent-Anforderung erfüllen.
Wohnungseigentümer, deren Heizungen innerhalb von fünf Jahren ausgetauscht wurden und die ihre Heizung nicht sofort auf eine Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien oder mehr umgestellt haben, erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die Anforderung des GEG zu erfüllen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine alte, funktionierende Heizung auszutauschen. Nur Zwischenlösungen müssen umgerüstet werden.
Nach der Entscheidung für eine Zentralheizung bleiben acht Jahre für die Umsetzung. Sie muss also spätestens 13 Jahre nach dem ersten Heizungstausch installiert sein. Wohnungen, deren Heizung nach Fertigstellung der Zentralheizung ausfällt, müssen direkt an die Zentralheizung angeschlossen werden.
Alle Eigentümer, deren Heizung vor Fertigstellung der Zentralheizung kaputt gegangen ist und deren Heizungen nicht zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, haben ein weiteres Jahr Zeit, um sich nach Fertigstellung der Zentralheizung an diese anzuschließen.
Auch Mischformen zwischen zentralen und dezentralen Heizungen sind möglich. Somit gelten für Wohnungen unterschiedliche Fristen – je nachdem, ob sie dezentral beheizt oder an eine Zentralheizung angeschlossen werden.
Die wichtigsten Informationen über Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen finden Sie kompakt zusammengefasst im Merkblatt „Heizungstausch in Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen und Einzelöfen“.