Das sollten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beachten

PV-Pflicht: Anwendung  

Sobald sich ein Hauseigentümer in Baden-Württemberg für eine Dachsanierung entscheidet, muss er eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach installieren. Die gesetzliche Regelung greift, wenn es sich um eine „grundlegende“ Dachsanierung handelt. Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Dies gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt. Ausgenommen sind aber Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden (zum Beispiel: Sturmschäden). 

Um die erforderliche Größe der Photovoltaik-Anlage zu ermitteln, werden nur „solargeeignete“ Dachflächen berücksichtigt. Es gibt drei Möglichkeiten, die Mindestgröße zu ermitteln. Für die Installation der Anlage hat der Eigentümer zwölf Monate Zeit.

Wann gilt eine Dachfläche als „solargeeignet“ für eine Photovoltaik-Anlage?

Die Photovoltaik-Pflicht betrifft nur Dachflächen, die sich für eine Stromerzeugung eignen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass das Dach eine zusammenhängende Fläche von mindestens 20 Quadratmetern bietet. Steildächer werden als geeignet betrachtet, wenn sie eine Ausrichtung zwischen Ost, Süd und West und eine Neigung von 20 bis 60 Grad besitzen. Bei Dächern, die nur eine Schräge bis zu 20 Grad aufweisen, sogenannte Flachdächer, spielt die Orientierung keine Rolle. Sie gelten grundsätzlich als für die Installation einer Solaranlage geeignet.  

Als geeignet zählen zudem nur Flächen, die eben sind und auf denen ausreichend Sonneneinstrahlung vorhanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Dachfläche über mehr als 75 Prozent Sonneneinstrahlung verfügt im Vergleich zu einer angenommenen unverschatteten Dachfläche mit der Ausrichtung nach Süden und einer Neigung von 35 Grad.

Wie groß muss die Photovoltaik-Anlage sein?

Die Größe der Photovoltaik-Anlage kann über drei verschiedene Verfahren nachgewiesen werden. Hauseigentümer können das Verfahren frei wählen.  

  1. Für den Pauschalnachweis wird die überbaute Grundstücksfläche, inkl. Dachüberstand, in Quadratmetern herangezogen und mit einer Leistung von 0,06 Kilowatt-Peak (kWp) pro Quadratmeter multipliziert. Hier wird auch der Dachüberstand berücksichtigt. Als Ergebnis erhält man die erforderliche Mindestleistung der Anlage.  
  2. Für den Standardnachweis wird die Summe der solargeeigneten, einzelnen Dachflächen in Quadratmetern  ermittelt. 60 Prozent dieser Fläche entspricht der Mindestfläche der Photovoltaik-Anlage.  
  3. Beim Erweiterten Nachweis werden die einzelnen Dachflächen nochmals unterteilt. Beispielsweise werden die Dachflächen der Gauben separat betrachtet. Störende Elemente, wie Dachfenster oder Schornsteine, sind von den einzelnen Flächen abzuziehen. Die Teilflächen mit mehr als 20 Quadratmeter Größe werden addiert. 75 Prozent der Gesamtfläche entspricht der Mindestfläche der erforderlichen Photovoltaik.

Die Module müssen jedoch nicht zwingend auf dem Dach verlegt werden. Stattdessen können diese auch an der Gebäudefassade oder auf Gebäuden in der Umgebung, wie Garagen oder Schuppen, installiert werden. Auch mit bestehenden Anlagen können, die gesetzliche Regelung erfüllt werden. Anstatt von Photovoltaik wird auch Solarthermie für die Warmwassererzeugung oder zur Unterstützung der Heizung als Ersatzmaßnahme anerkannt.

Übrigens: Wer die Anlage nicht selbst installieren möchte, kann die Dachfläche auch verpachten. 

Wo und wie ist der Nachweis der Photovoltaik-Anlage zu erbringen?

Den Nachweis, dass auf ein saniertes Dach eine Photovoltaik-Anlage installiert wurde, muss der Hauseigentümer bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde, zum Beispiel dem Landratsamt, einreichen. Hierfür reicht die Bestätigung über die Eintragung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur aus. Die Anlage muss spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Daches installiert sein. Kommt ein Eigentümer der Photovoltaik-Pflicht nicht nach, führt das zu Strafzahlungen. 

Ist eine Photovoltaik-Anlage „wirtschaftlich unzumutbar“, kann eine Befreiung bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragt werden. Laut Gesetz trifft das zu, wenn die Netzanschlusskosten und sonstige Systemkosten, die durch den Bau der Anlage entstehen würden, mehr als 70 Prozent der „übrigen Kosten“ der Photovoltaik-Anlage betragen. Zu den Netzanschlusskosten und sonstigen Systemkosten zählen beispielsweise statische Ertüchtigungen und Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes und der Sicherheit der Anlage. Die „übrigen Kosten“ setzen sich etwa aus den Anschaffungskosten für Module, die Unterkonstruktion, den Wechselrichter, Planung und Montage sowie weitere Komponenten der Anlage zusammen.

Weitere Informationen

Antworten auf häufige Fragen rund um die energetische Gebäudesanierung finden Sie auf der Seite FAQ. Auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft erhalten Sie weitere Informationen.