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Welche Pflichten und Fristen für Hausverwaltungen gelten

Heizungsanlagen: Wichtige gesetzliche Frist für Hausverwaltungen bis 31. Dezember 2024

Hausverwaltungen für Mehrfamilienhäuser, in denen mindestens eine Etagenheizung oder Einzelheizung betrieben wird, müssen bis zum 31. Dezember 2024 Informationen einholen. Sie müssen sowohl bei den zuständigen Bezirksschornsteinfegern als auch den Wohnungseigentümern Informationen zur den Heizungsanlagen anfragen und diese dann anschließend sechs Monate später an die WEG übermitteln. So schreibt es § 71n des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor.

Wie Hausverwaltungen energetische Modernisierungen vorantreiben können

Impulse für Wohneigentümer-Projekte: Von der Erstansprache bis zur Umsetzung beim Herbstforum Altbau 2024

Petra Hübner, Social Immo Consulting, Fellbach 
Joshua Lampe, Ingenieurbüro Lampe und Team GmbH, Ludwigsburg 
Kersten Schagemann, Dipl.-Ing. Freier Architekt, Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Stuttgart

Beim Herbstforum Altbau 2024, einem renommierten Branchentreff für Fragen rund um energetische Sanierung, zeigten die WEG-Verwalterin Petra Hübner aus Fellbach, der Energieberater Joshua Lampe aus Ludwigsburg und der Stuttgarter Architekt Kersten Schagemann, welche Möglichkeiten komplexer Bestandsmodernisierungen es auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gibt und wie man in diesen Prozessen erfolgreich mit den beteiligten Parteien kommuniziert.

WEG sind eine große Herausforderung für die Wärmewende, weil sich dahinter häufig eine heterogene Gruppe mit unterschiedlichsten Interessen verbirgt. Die Modernisierungsquote in den Eigentümergemeinschaften ist daher auch deutlich geringer als im restlichen Gebäudebestand.

Diese Nuss könne man aber knacken, waren sich die drei Fachleute einig. Wichtig sei vor allem eine fachkundige, verlässliche und transparente Kommunikation und ein offener Umgang mit Herausforderungen wie Kosten und Finanzierung.

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