Beschluss und Umsetzung

Seit dem 12. April 2024 ist die Novelle der EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) - oder auch EU-Gebäuderichtlinie genannt - auf europäischer Ebene beschlossen. Die EU-Richtlinie gilt jedoch nicht unmittelbar, sondern muss zunächst binnen zwei Jahren, also bis etwa Mitte 2026, in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei hat der nationale Gesetzgeber gewisse Freiheiten, wie die Ziele der Richtlinie erreicht werden sollen. In Deutschland wird die Richtlinie voraussichtlich über eine Anpassung des bestehenden Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) umgesetzt. Vermutlich wird das Verfahren erst nach der nächsten Bundestagswahl abgeschlossen werden.

Vorgaben für Bestandsgebäude

  • Für Nichtwohngebäude werden Mindestenergieeffizienzstandards definiert
  • Nichtwohngebäude mit technischen Systemen von mehr als 70 kW müssen ein Energiemanagement einrichten
  • Bis 2030 müssen die energetisch schlechtesten 16% der Nichtwohngebäude und bis 2033 die energetisch schlechtesten 26% der Nichtwohngebäude saniert werden (Basis ist der Gebäude-Bestand 2020)
  • Für Wohngebäude werden Gesamt-Einsparziele definiert. Der Primärenergieverbrauch muss bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20-22% im Vergleich zu 2020 reduziert werden. Es gibt aber keine individuelle Sanierungsverpflichtungen für Eigentümer.
  • Die Mitgliedsländer müssen regelmäßig Pläne zur Gebäudesanierung vorlegen mit Bestandsübersicht und Zielen für Sanierungsrate und Verbräuche (Nationale Gebäude-Sanierungs-Pläne)
  • Die Energieausweise in der EU sollen vereinheitlicht werden
  • Die Mitgliedsländer sollen zentrale Anlaufstellen für sanierungswillige Eigentümer einrichten (so genannte "One-Stop-Shops")

Vorgaben für Neubauten

  • Ab 2028 müssen neue Gebäude der öffentlichen Hand Nullemissionsgebäude sein (nach nationaler Definition)
  • Ab 2030 müssen alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein
  • Neubauten müssen so errichtet werden, dass die Nutzung von Solarenergie möglich ist