Seit Anfang 2020 können Sanierungsmaßnahmen alternativ zu Förderzuschüssen oder -krediten von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt für alle Sanierungsmaßnahmen, die den Standards der BEG-Einzelmaßnahmen entsprechen und am selbstgenutzten Wohneigentum durchgeführt wurden.
Sanierungsmaßnahmen, die den Standards der BEG-Einzelmaßnahmen entsprechen, können alternativ zur Förderung steuerlich geltend gemacht, also von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur für Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum. Zudem sind steuerliche Begünstigungen nur möglich, wenn zuvor keine Förderzuschüsse oder -kredite in Anspruch genommen wurden.
Für Sanierungskosten von bis zu 200.000 Euro, können 20 Prozent bzw. maximal 40.000 Euro, über einen Zeitraum von drei Jahren von der Steuer abgesetzt werden.
Zeitliche Verteilung der steuerlichen Vorteile
Wie vorteilhaft die steuerlichen Begünstigungen im einzelnen – auch im Vergleich zu anderen Fördermaßnahmen sind – hängt von vielen individuellen Faktoren ab, beispielsweise dem Jahreseinkommen und der familiären Situation.
Wenn die technischen Standards der BEG-Einzelmaßnahmen erfüllt sind, reicht eine Fachunternehmererklärung des Handwerkers aus. Werden mehrere Sanierungsmaßnahmen steuerlich angerechnet, ist die Bestätigung durch einen Energieberater erforderlich.
Auch die Kosten für Energieberater gelten als Aufwendungen für energetische Maßnahmen. Sie können zu 50 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden.
Die Regelung gilt von 2020 bis Ende 2029.
(Stand: 01/2021, alle Angaben ohne Gewähr)
Hier (Elster-Formular für Steuerjahr 2022) können Sie sich einen Eindruck verschaffen, an welchen Stellen Sie die steuerliche Begünstigung in Ihrer Steuererklärung eintragen können.