Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und der CO2-Ausstoß sinken.
Sobald sie eine Heizungsanlage austauschen, müssen Eigentümer von bestehenden Gebäuden in Baden-Württemberg 15 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugen oder ersatzweise Maßnahmen ergreifen.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten zudem die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes zum erneuerbaren Heizen. Das Gebäudeenergiegesetz des Bundes und die Pflicht, nach einem Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, greift für den Bestand ab 1. Juli 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise 1. Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern. Diese Frist kann jede Gemeinde individuell vorverlegen, wenn sie die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat und sie eine zusätzliche Entscheidung trifft, wonach die fertige Wärmeplanung die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslösen soll.
Solange diese nicht getroffen wurde, gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes (EWärmeG BW) für Bestandsgebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, weiterhin.
Weitere Informationen zum EWärmeG und den verschiedenen Erfüllungsoptionen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Dort finden Sie unter der Überschrift „zum Herunterladen“ auch den lesenswerten Erfahrungsbericht zum EWärmeG und die Evaluation, jeweils 2018 veröffentlicht.
Sie haben Fragen zum EWärmeG? Das Zukunft Altbau Beratungstelefon für Eigenheimbesitzer, Unternehmen und Kommunen und Experten beantwortet Sie Ihnen.
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Vortrag von Frank Hettler, Zukunft Altbau
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Vortrag von Dr. Martin Pehnt, ifeu
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Vortrag von Jürgen Henke, Zukunft Altbau
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Vortrag von Dorothea Steinwachs, Umweltministerium BW
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